Kategorie: Ihr Notar Vererben und Schenken

EU ordnet internationales Erbrecht neu - Notarkammern warnen vor ungewollten Rechtsänderungen für Auswanderer

Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 13. März 2012 den Entwurf einer europäischen Erbrechtsverordnung angenommen. Vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission über die Frage, wie das internationale Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser aufeinander abgestimmt und das Nachlassverfahren in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, insbesondere durch Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, vereinfacht werden könnte. Herausgekommen ist ein Kompromiss, der bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, aber auch für Betroffene im Einzelfall unliebsame Überraschungen mit sich bringen kann.

Bislang herrschte in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete. So sieht zwar das deutsche Recht vor, dass für alle deutschen Staatsangehörigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Erbrecht gelten. Wer Erbe wird, welche Pflichtteilsansprüche entstehen und wie der Nachlass im Einzelnen auf die Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, bestimmt sich damit nach deutschen  Vorschriften. Doch hatte der Verstorbene Vermögen im Ausland oder wohnte gar selbst jenseits der Grenze, kann sich aus Sicht der ausländischen Gerichte und Behörden zusätzlich oder gar ausschließend die Geltung ausländischen Erbrechts ergeben. Beispiele hierfür sind das Ferienhaus in Frankreich, das nach französischem Recht vererbt wird, oder der Deutsche, der bereits seit vielen Jahren in den Niederlanden wohnt, wodurch aus Sicht der niederländischen Gerichte und Behörden niederländisches Erbrecht für den gesamten Nachlass zur Anwendung gelangt.

 

„Durch die unterschiedliche Anknüpfung an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Belegenheitsort des Vermögens konnte es bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob ein deutsches Nachlassgericht oder ein ausländisches Nachlassgericht mit dem Fall befasst wurde“, berichtet Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. „Oder es kamen gleich mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zu Anwendung, was die Abwicklung des Nachlasses extrem erschwerte.“

So gesehen, bringt die Neuregelung der EU-Verordnung, die nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union ohne weiteren Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt, nach Ablauf einer Übergangsfrist künftig einige Erleichterungen: Hiernach soll allein der letzte Wohnsitz des Erblassers darüber entscheiden, welches Recht zur Anwendung gelangt. „Das bedeutet aber auch, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, nach spanischem Recht beerbt wird - ein Umstand, mit dem dieser unter Umständen nicht gerechnet hat“, warnt Wassmann. Er rät daher jedem, der seinen Nachlass regeln will und es für sich nicht ausschließt, Deutschland dauerhaft zu verlassen, die Anwendung deutschen Erbrechts ausdrücklich zu wählen. „Eine solche Rechtswahl ist künftig im Testament möglich. Notare werden die Bürger bei der erbrechtlichen Beratung und Testamentsgestaltung auch hierauf hinweisen.“

Wer sein Testament bereits gemacht hat, muss sich jedoch nicht sorgen, dass dieses durch die künftigen Änderungen unwirksam wird. Solange die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingehalten wurden, bleibt das Testament auch weiterhin formwirksam. Dennoch empfiehlt Wassmann: „Ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben sollte man von Zeit zu Zeit überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob die in der Vergangenheit getroffenen Verfügungen noch aktuell sind. Denn nicht nur die rechtlichen Bedingungen können sich geändert haben, sondern auch die Zusammensetzung des Vermögens oder das familiäre Umfeld.“

Für Erben bringt die Erbrechtsverordnung ebenfalls eine Erleichterung: das neugeschaffene europäische Nachlasszeugnis stellt eine Art internationalen Erbschein dar, der in der gesamten EU Geltung besitzt. Die bisher teilweise erforderliche mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat, entfällt damit. „Wie bereits der Erbschein kann auch das europäische Nachlasszeugnis beim Notar beantragt werden“, so Wassmann. „Der Notar steht daher auch weiterhin als neutraler Berater und erster Ansprechpartner in allen erbrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.“

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