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Der Wunsch nach Sterbehilfe – ein Fall für die Patientenverfügung?
Mehr als ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ärztlich begleiteten Lebensbeendigung ist die Rechtslage weiterhin unklar. Im Notariat häufen sich die Anfragen, ob Regelungen dazu in einer Patientenverfügung möglich sind.
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht, das höchste Gericht Deutschlands, die Strafnorm zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht schuf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben und gab dem Gesetzgeber auf, die Zulässigkeit von geschäftsmäßiger Sterbehilfe neu zu regeln – bislang ohne Ergebnis.
Rechtslage unklar
„Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die begleitete Lebensbeendigung in Deutschland nun keinesfalls zulässig“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Vielmehr ist die Rechtslage zur Sterbehilfe derzeit unsicher. Unklar ist auch, wann es eine Neuregelung geben wird und wie diese aussehen könnte. Sommer führt weiter aus: „Es gibt unterschiedliche Formen der Sterbehilfe und der Beteiligung einer anderen Person. Das macht es kompliziert. Und auch nicht alles kann in einer Patientenverfügung geregelt werden.“
Patientenverfügung nur für bestimmte Fälle
Die Fälle der begleiteten Lebensbeendigung, wie sie auch im Ausland praktiziert wird, setzen voraus, dass der oder die Sterbewillige bei vollem Bewusstsein ist und das todbringende Medikament selbst einnimmt. „Das ist gerade nicht die Situation, für die eine Patientenverfügung aufgesetzt wird“, erläutert Sommer. Denn solange der oder die Betroffene bei klarem Bewusstsein ist, kann er oder sie über medizinische Maßnahmen selbst entscheiden. Nur für den Fall, dass sich der Betroffene nicht selbst äußern kann, gilt die Patientenverfügung. „In einer Patientenverfügung wird der Wunsch dokumentiert, ob und wie man in einer medizinisch aussichtslosen Situation behandelt werden möchte, insbesondere ob lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht werden.“ Das Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen, die sogenannte passive Sterbehilfe, findet sich schon lange in vielen Patientenverfügungen.
An der Notwendigkeit, dies zu regeln, hat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. Sommer empfiehlt abschließend: „Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische und rechtliche Aspekte. Sie kann Laien schnell überfordern und gehört daher in Fachhände.
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Notar a. D. und Geschäftsführer des Bayerischen Notarverein e. V., MünchenBenjamin Lorenz
Notarassessor, Referat für Öffentlichkeitsarbeit
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